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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Dezember 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Ehemaliger GmbH-GF hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

2.

Missbrauchsgebühren für Einlegung aussichtloser Verfassungsbeschwerden

3.

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011

4.

Ablösung des Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen

5.

Zwangsaussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides unzulässig

6.

Verpflichtung zu Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung

7.

Aktienbezug leitender Angestellter: Gemeiner Wert nicht notierter Anteile

8.

Vorläufige Bonuszusagen sind noch nicht rechtsverbindlich

9.

Achtung bei Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährige

10.

Deutschland und Schweiz unterzeichnen revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

11.

Schadensersatz bei illegaler Verbreitung von Musikaufnahmen

12.

Abzug ausländischer Verluste: Vererblichkeit der Nachversteuerungspflicht?

13.

Eingescannte Unterschrift einer mit Telefax übermittelter Klageschrift zulässig?

14.

Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters?

15.

BMF: Auswirkung des MoMiG auf nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 EStG)

16.

BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Bewertung des Grundvermögens

17.

Reverse-Charge: Wer ist im Inland ansässig?

18.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass ersetzt Umsatzsteuerrichtlinien

19.

Zur Verwertung von Informationen aus einer "Steuer-CD"

20.

Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei freiwilliger Übernahme von Verbindlichkeiten

21.

Einspruchsrücknahme gegen Steuerbescheid nur ausnahmsweise unwirksam

22.

Steuerliche Handlungsempfehlungen zum Jahresende



1. Ehemaliger GmbH-GF hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Kernaussage
 Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers hat typischerweise nur die Beschäftigung als leitendes Organ zum Inhalt. Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein abberufener Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren Funktion hat.

Sachverhalt
 Die beklagte GmbH ist Betreiberin der Bonner Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die BRD und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung und kündigte den Anstellungsvertrag fristgemäß zum 31.12.2007. Der Kläger hielt dies für unwirksam und klagte u. a. auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung. Die Klage blieb vor dem Landgericht erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte den Fortbestand des Dienstverhältnisses fest, verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vergütung und bejahte einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers in einer seiner früheren Tätigkeit ähnlichen leitenden Stellung über den 31.12.2007 hinaus. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch in seiner bisherigen Geschäftsführer-Funktion sah das OLG nicht. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der BGH die Klage auf Weiterbeschäftigung in ähnlicher leitender Stellung nun auch ab.

Entscheidung
Einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung durch die Beklagte in einer seiner früheren Stellung vergleichbaren leitenden Funktion verneint der BGH grundsätzlich. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers hat regelmäßig nur die Tätigkeit als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Beschäftigung unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Wegen des Fortbestehens des alten Dienstverhältnisses muss die Beklagte allerdings die vereinbarte Vergütung fortzahlen; insoweit war das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden.

Konsequenz
Eine Weiterbeschäftigung unterhalb der Organebene kann ein abberufener Geschäftsführer nur dann verlangen, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit vorsieht. Dies ist regelmäßig nicht der Fall.

2. Missbrauchsgebühren für Einlegung aussichtloser Verfassungsbeschwerden

Kernaussage
Bei der Einlegung rechtsmissbräuchlicher Verfassungsbeschwerden müssen sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bevollmächtigter mit der Verhängung von Missbrauchsgebühren bis zu 2.600 EUR rechnen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, die selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. In einem Verfahren (Az. 2 BvR 1465/10) wurde die per Fax übermittelte und 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde u. a. darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt. Auch wurde gegenüber den Fachgerichten etwa der Vorwurf einer "wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts" erhoben und behauptet, die Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht. Im Parallelverfahren (2 BvR 1465/10) hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist weder die angefochtene Gerichtsentscheidung vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Nachdem der Präsidialrat des Gerichts ausdrücklich auf die Zulässigkeitsbedenken hinwies, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Die Gründe der Säumnis wurden nicht dargelegt.

Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen beiden Nichtannahmebeschlüssen deutlich gemacht, dass es die Einlegung rechtsmissbräuchlicher Verfassungsbeschwerden nicht duldet. Im ersten Verfahren hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 1.100 EUR verhängt. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskraft durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Im zweiten Verfahren wurden Missbrauchsgebühren von jeweils 300 EUR gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war.

Konsequenz
Das Anliegen des Bundesverfassungsgerichts, die Flut von Verfassungsbeschwerden einzudämmen, ist angesichts der vorliegenden Entscheidungen nachvollziehbar. Ob die Missbrauchsgebühr ein geeignetes Mittel ist, mag dahingestellt bleiben.

3. Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011

Fortgeltung der Lohnsteuerkarte 2010 auch in 2011
Die Lohnsteuerkarte 2010 war die letzte aus Papier; neue Karten werden nicht mehr verschickt. Für Arbeitnehmer bedeutet das: die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch im kommenden Jahr.

Grund für die Fortgeltung
Der Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2012 auf ein elektronisches Verfahren umzustellen. Dann werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt.

Übergangszeitraum 2011
In der Übergangszeit des Jahres 2011 wird bereits unmittelbar das zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten Daten und deren Änderung sein. In Bezug auf die Meldedaten (Familienstand, Geburt eines Kindes) bleibt es wie bisher bei der Zuständigkeit der Gemeinden.

Was zu beachten ist:
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug in 2011 zugrunde legen. Bei einem Arbeitgeberwechsel müssen Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte 2010 vom bisherigen Arbeitgeber zurückfordern und dem neuen aushändigen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zulassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Freibeträge gelten unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch in 2011 weiter. Zur Vermeidung von Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung 2011 kann eine Herabsetzung der Freibeträge beantragt werden. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus. Weiterführende Informationen sind unter www.elster.de abrufbar.

4. Ablösung des Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen

Kernproblem
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist dabei definiert als der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Hat der Veräußerer die Anteile unentgeltlich erworben, so sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend. Eine unentgeltliche Übertragung kann bspw. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vorliegen, wobei sich der Überträger in der Praxis häufig ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Dadurch sind dem Überträger bzw. Schenker auch zukünftig die Kapitalerträge aus der übertragenen Beteiligung zuzurechnen. Ungeklärt ist bislang die Frage, ob ein Ablösebetrag für den späteren Verzicht des Rechtsvorgängers auf das Nießbrauchsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt
In 2004 hatte der Vater des Klägers diesem ca. 65 % der Anteile an einer GmbH unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts unentgeltlich übertragen. 2 Jahre später (2006) zahlte der Kläger seinem Vater einen Ablösebetrag als Gegenleistung für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht, da er sämtliche Anteile an der GmbH im Streitjahr 2007 an einen Dritten veräußerte. Abweichend von der eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 behandelte das Finanzamt den gezahlten Ablösebetrag nicht als nachträgliche Anschaffungskosten, mit der Folge eines entsprechend höheren Veräußerungsgewinns. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Ablösebetrag als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln. Ohne die Ablösung des Nießbrauchsrechts hätte der Kläger die nießbrauchsbelasteten Anteile möglicherweise gar nicht oder nur zu einem entsprechend niedrigeren Preis veräußern können. Die Aufwendungen seien somit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und dementsprechend als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Konsequenz
Da die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. In der Praxis ist darauf zu achten, dass in der in Folge einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen geleisteten Zahlung eines Ablösebetrags für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht nachträglich eine (steuerpflichtige) Anteilsveräußerung gesehen werden kann, sofern der Verzicht nicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht.

5. Zwangsaussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides unzulässig

Kernaussage
Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen. Die Vollziehungsaussetzung dient dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers und nicht dem finanziellen Interesse des Staates.

Sachverhalt
Nach einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin erließ der Beklagte einen geänderten Steuerbescheid, wonach die Klägerin mehrere Millionen Euro nachzahlen sollte. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch. Zugleich wurden die festgesetzten Steuern und Nebenleistungen bezahlt. Ohne Antrag der Klägerin verfügte der Beklagte gemäß Weisung des Finanzministeriums NRW die Aufhebung der Vollziehung auf den Tag der Fälligkeit und erstattete die Nachforderungsbeträge an die Klägerin. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin wegen der aufgezwungenen Aussetzung Anfechtungsklage. Sie berief sich darauf, dass die Aussetzung zu einem Zinsschaden führe.

Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Zum Einen gehen von der Aussetzung der Vollziehung wegen der Verzinsung (§ 237 AO) erhebliche finanzielle Risiken aus, die eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausschließen. Zum Anderen war die aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung ermessensfehlerhaft. Die Aussetzung der Vollziehung dient grundsätzlich dem vorläufigen Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, somit dem Individualrechtsschutz. Augenscheinlich wurde die Verfügung mit dem Ziel der Ausnutzung des Zinsgefälles zwischen den Aussetzungszinsen und den Marktzinsen erlassen. Dieses finanzielle Interesse des Staates kann regelmäßig bei der Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen verstößt die Zwangsaussetzung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG), denn es ist gerichtsbekannt, dass diese nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen bei erheblichen Streitwerten erfolgt. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Konsequenz
Wird während des Einspruchs- oder Klageverfahrens keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und werden die streitigen Steuerbeträge durch den Steuerpflichtigen bezahlt, hat er im Falle des Erfolges einen Zinsanspruch auf den Erstattungsbetrag von 6 % p. a. In Niedrigzinsphasen kann es daher für den Steuerpflichtigen erheblich günstiger sein, auf eine Aussetzung der Vollziehung zu verzichten und den streitigen Steuerbetrag am Markt zu refinanzieren.

6. Verpflichtung zu Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung

Kernfrage/Rechtslage
Das Erbrecht sieht vor, dass ein Pflichtteilsverzicht zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Rein privatschriftliche Pflichtteilsverzichte sind unwirksam. Das Oberlandesgericht Köln hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag, mit dem sich ein Pflichtteilsberechtigter verpflichtet, in der Zukunft einen Pflichtteilsverzicht zu erklären, ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf oder nicht.

Sachverhalt
Der nicht von seinem verstorbenen Vater als Erbe bedachte Kläger nimmt seine Mutter, die Alleinerbin, auf den Pflichtteil in Anspruch. Nachdem der Kläger zunächst zu Lebzeiten über einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindungszahlung verhandelt hatte, verhandelten die Parteien des Rechtsstreites hierüber nun weiter. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass ein Vertrag über seinen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung zustande gekommen sei, da dieser Vertrag auch rein privatschriftlich abgeschlossen werden könne. Er unterlag schließlich vor dem Oberlandesgericht.

Entscheidung
Die Auffassung des Klägers lehnte das OLG Köln ab. Bei einem Vertrag, gerichtet auf einen zukünftigen Pflichtteilsverzicht, werde der Grundsatz der Formfreiheit durchbrochen, weil die gesetzlich angeordnete Formbedürftigkeit des eigentlichen Verpflichtungsgeschäfts (hier des Pflichtteilsverzichtes) nicht durch eine bestimmte Gestaltung ausgehebelt werden können soll. Zudem sei es dem Kläger verwehrt, auf den Schutz der Formvorschrift einseitig zu verzichten. Die Formbedürftigkeit des Verpflichtungsvertrages diene nämlich nicht allein dem Schutz des Verzichtenden. Vor allem in Fällen, in denen der Erb- oder Pflichtteilsverzicht mit einer Abfindung oder anderen Gegenleistung verbunden werde, diene die notarielle Beurkundung des Verzichts und der Verpflichtung hierzu auch dem Schutz des die Abfindung zahlenden Erblassers vor einem späteren Sinneswandel oder Ausflüchten des Zahlungsempfängers.

Konsequenz
Zur Sicherung des Erfordernisses der notariellen Beurkundung für einen wirksamen Pflichtteilsverzicht muss auch jede Vereinbarung, die einen Pflichtteilsverzicht zur Folge haben soll, notariell beurkundet werden.

7. Aktienbezug leitender Angestellter: Gemeiner Wert nicht notierter Anteile

Kernfrage
Arbeitnehmer haben den verbilligten Bezug von Beteiligungen an ihrem Arbeitgeber als geldwerten Vorteil zu versteuern. Versteuert wird die Differenz zwischen dem "billigeren" Arbeitnehmerkaufpreis und dem gemeinen Wert der Beteiligung. Dabei wird der gemeine Wert der Beteiligung regelmäßig aus Fremd-Verkaufspreisen abgeleitet. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Fremd-Verkaufspreis herangezogen werden kann, wenn objektive Umstände vorliegen, die eine höhere Bewertung richtig erscheinen lassen.

Sachverhalt
Der Kläger hatte vor dem Börsengang Aktien seines Arbeitgebers erworben, bei deren Erwerb eine Bewertung des Unternehmens mit rd. 30 Mio. EUR zugrunde lag. Im Zuge des Börsengangs des Arbeitgebers wurden diese Aktien mit einem Kurswert von rd. 90 EUR/Stück in das Depot des Klägers eingebucht. Allerdings hatte die den Börsengang begleitende Bank das Unternehmen im Zuge des Börsengangs mit rd. 150 Mio. EUR bewertet. Das Finanzamt qualifizierte den Erwerb der Aktien als einen im Rahmen des Dienstverhältnisses des Klägers verbilligten Sachbezug in Form einer Kapitalbeteiligung an seinem Arbeitgeber. Es ermittelte aus dem Börsenkurs bei Einbuchung in das Depot des Klägers einen geldwerten Vorteil in Millionenhöhe und setzte dementsprechend Einkommensteuer fest. Dagegen wandte sich der Kläger.

Entscheidung
Der BFH hob das zugunsten des Klägers ergangene Urteil gegen die Einkommensteuerfestsetzung auf und verwies die Sache zurück. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts dürfe die Bewertung der Aktien nicht aus den Käufen abgeleitet werden, die der Kläger vor dem Börsengang getätigt hatte. Vielmehr seien die Aktien mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser könne zwar grundsätzlich aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag nicht weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren. Treten solche Umstände hinzu, sei der gemeine Wert der Aktien unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Im konkreten Fall lagen solche Umstände durch die von der den Börsengang begleitenden Bank unterstellten und publizierten Unternehmensbewertung vor, die einen 5-mal höheren Unternehmenswert annahm als dies beim Erwerb der Aktien der Fall gewesen war.

Konsequenz
Die Entscheidung birgt erhebliche Risiken für Arbeitnehmer mit Kapitalbeteiligungen. Insbesondere bei Börsengängen oder bei zeitnah nach dem Erwerb von Beteiligungen am Arbeitgeber eintretenden Werterhöhungen beim Unternehmen des Arbeitgebers droht die (nachträgliche) Einkommensbesteuerung.

8. Vorläufige Bonuszusagen sind noch nicht rechtsverbindlich

Kernfrage
Ist einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Bonusprogramm zugesagt, hat er einen Anspruch auf Auszahlung eines Bonus. Da dessen Umfang regelmäßig vom Betriebsergebnis abhängt, steht die endgültige Höhe der Bonuszahlung erst nach Ablauf des Bonuszeitraums fest. Regelmäßig teilen Arbeitgeber aber die voraussichtliche Höhe des Bonus mit. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu befinden, ob die Mitteilung über die voraussichtliche Höhe des Bonus Bindungswirkung hat, wenn der tatsächliche Bonus erheblich abweicht.

Sachverhalt
Den Klägern, allesamt bonusberechtigte Arbeitnehmer, war während des Geschäftsjahres die Höhe der für alle Bonuszahlungen insgesamt zur Verfügung stehenden Summe mitgeteilt worden. Ferner war ihnen gesagt worden, dass die endgültige individuelle Festlegung der Boni mit gesondertem Schreiben erfolgen werde. Darüber hinaus enthielt die Mitteilung Hinweise auf die voraussichtliche Bonushöhe sowie eine noch stattfindende endgültige Gesamtprüfung. Später teilte der Arbeitgeber mit, dass lediglich 10 % der ursprünglichen Gesamtsumme ausgeschüttet würden, weil sich die finanzielle Lage dramatisch verschlechtert habe.

Entscheidung
Die auf Zahlung der voraussichtlichen Boni gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Die ursprünglichen Mitteilungen stellten noch keine verbindliche Zusage dar, so das Gericht. Auch aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ließe sich nichts ableiten, was einen Anspruch stützen könnte. Auch die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs der Reduzierung sei angemessen erfolgt.

Konsequenz
Wenn und soweit der Arbeitgeber in Informationsschreiben hinreichend deutlich macht, dass Ansprüche noch nicht endgültig, sondern vielmehr noch von weiteren Faktoren abhängig sind, können Informationsschreiben in der Regel keinen Anspruch begründen. Allerdings hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die letztgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.

9. Achtung bei Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährige

Kernaussage
Der schwenkweise Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrages oder eines Mietvertrages über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin schenkte einer Minderjährigen ihre Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf ihren künftigen Pflichtteil. Im Schenkungsvertrag behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung vor und den Rücktritt für den Fall einer Veräußerung ohne ihre Zustimmung. Das Grundbuchamt machte den Vollzug des Vertrages von der Genehmigung eines Ergänzungspflegers abhängig. Auch der BGH lehnte schließlich den Vollzug des Schenkungsvertrages ohne die verlangte Genehmigung ab.

Entscheidung
Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. So liegt es auch bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung, weil der Minderjährige nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied der Eigentümergemeinschaft wird. Dadurch treffen ihn kraft Gesetzes persönliche nicht unbedeutende Verpflichtungen: er muss sich an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie den sonstigen Verwaltungskosten und Wohngeldausfällen beteiligen. Daneben muss der Minderjährige kraft Gesetzes den Gläubigern der Eigentümergemeinschaft für fällige Verbindlichkeiten haften, und zwar nicht nur mit dem geschenkten Eigentum, sondern mit seinem gesamten Vermögen. Auch der im Streitfall vereinbarte Nießbrauch entlastet den Minderjährigen im Außenverhältnis zu den Gläubigern nicht. Zwar muss die Nießbrauchsberechtigte im Innenverhältnis die Unterhaltungskosten tragen, allerdings kann die gesetzliche Haftung nur durch eine Vereinbarung mit dem begünstigten Gläubiger geändert werden.

Konsequenz
Der BGH hat erstmals entschieden, dass der unentgeltliche Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen stets nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil der Beschenkte zugleich Mitglied der Eigentümergemeinschaft wird und für deren Verbindlichkeiten einzustehen hat.

10. Deutschland und Schweiz unterzeichnen revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

Unterzeichnung des revidierten DBA Deutschland-Schweiz
Am 27.10.2010 haben Bundesrat Hans-Rudolf Merz (Schweiz) und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz (im Folgenden: DBA-Schweiz) nach OECD-Standard unterschrieben. Dies hat das BMF per Pressemitteilung vom gleichen Tag bekanntgegeben.

Einführung der sog. großen Auskunftsklausel (Artikel 27 DBA-Schweiz)
Wesentliche Änderung des revidierten DBA ist die Vereinbarung einer sogenannten großen Auskunftsklausel. Im Gegensatz zur kleinen Auskunftsklausel, nach der nur Auskünfte erbeten oder übermittelt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind, sieht die große Auskunftsklausel die Übermittlung aller Auskünfte vor, die zur Anwendung der DBA oder des innerstaatlichen Rechtes eines Vertragsstaates über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Auskünfte können z. B. über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen oder über Beweismittel angefordert werden, die zur steuerlichen Beurteilung erforderlich sind. Auskünfte zur Durchführung rein innerstaatlichen Rechts wie beispielsweise Spontanauskünfte sind somit ebenfalls zulässig.

Quellensteuererleichterungen für Dividenden (Artikel 10 DBA-Schweiz)
Nach Art. 10 Abs. 3 DBA-Schweiz darf zukünftig keine Quellensteuer auf Dividenden einbehalten werden, wenn die empfangende Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 % der Anteile der ausschüttenden Gesellschaft verfügt. Es ist dabei ausreichend, wenn der Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden vollendet wird.

Einführung einer Schiedsklausel (Art. 26 DBA-Schweiz)
Daneben haben sich die beiden Staaten über die Einführung einer Schiedsklausel als Ergänzung bzw. Erweiterung zum Verständigungsverfahren geeinigt. Das Schiedsverfahren wird unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, wenn sich die zuständigen Behörden im Fall einer abkommenswidrigen Situation nicht im Rahmen eines Verständigungsverfahrens einigen konnten.

Inkrafttreten/Ratifikation
Zu seinem Inkrafttreten muss das neue DBA-Schweiz noch in den jeweiligen nationalen Gesetzgebungsverfahren ratifiziert werden. Dem Vernehmen nach soll dies jedoch kurzfristig geschehen, so dass das revidierte Abkommen mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft treten könnte.

11. Schadensersatz bei illegaler Verbreitung von Musikaufnahmen

Kernaussage
Die Tonträgerherstellungsrechte von Musikverlagen umfassen auch die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung. Das unerlaubte Kopieren und Einstellen im Internet von Musikstücken verletzt rechtswidrig diese Urheberrechte. Das LG Hamburg hatte kürzlich über eine Schadensersatzforderung zweier Musikverlage wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse zu entscheiden.

Sachverhalt
Der jugendliche Beklagte stellte in 2006 über den Internetanschluss seines Vaters und ohne dessen Kenntnis, 2 Musikaufnahmen ("Engel" der Gruppe "Rammstein" und "Dreh dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen") in eine Internettauschbörse ein, die von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden konnten. Die klagenden Musikverlage sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Aufnahmen; sie verlangen von dem Jugendlichen und seinem Vater wegen der unerlaubten Nutzung die Zahlung von jeweils 300 EUR Schadensersatz pro Aufnahme an sie. Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt.

Entscheidung
Der jugendliche Beklagte musste an die klagenden Musikverlage Schadensersatz von 15 EUR pro Musiktitel zahlen, die Klage gegen seinen Vater wurde abgewiesen. Der Jugendliche hat das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und ins Internet eingestellt hat. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruches muss indes darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Dies ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen in 2006 aber bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur eine begrenzte Nachfrage anzunehmen war. Wegen des kurzen Zeitraums, in dem die Titel heruntergeladen werden konnten, hat das Gericht die Zahl der Downloads auf 100 geschätzt und die Lizenz in Anlehnung an die GEMA-Tarife auf 15 EUR pro Titel festgelegt.

Konsequenz
Anders als der Jugendliche, war der ebenfalls beklagte Vater weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er ist zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den die Rechtsverletzung begangen wurde. Dadurch wird jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

12. Abzug ausländischer Verluste: Vererblichkeit der Nachversteuerungspflicht?

Kernproblem
Unterhält ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland eine Betriebsstätte, so sind die daraus erzielten Gewinne nach einem DBA regelmäßig im Inland freigestellt. Die Freistellung umfasst nach Auffassung des BFH auch Verluste (sog. Symmetriethese), so dass die Verluste nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden können. Für bis 1989 entstandene ausländische Betriebsstättenverluste sah § 2 AuslInvG indes eine Ausnahme vor: Demnach konnten ausländische Betriebsstättenverluste im Inland abgezogen werden, jedoch mussten diese Verluste in den Folgejahren im Inland (nach-)versteuert werden, soweit die ausländische Betriebsstätte wieder Gewinne erzielte. Fraglich war bislang, ob diese Nachversteuerungspflicht auf einen Erben übergeht, wenn der Erblasser vor seinem Tod entsprechende ausländische Verluste im Inland abgezogen hatte.

Sachverhalt
Der Vater des Klägers hatte vor 1982 Verluste aus einer in den USA belegenen Betriebsstätte vom inländischen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. In 1982 verstarb der Vater und vererbte 20 % seines Vermögens auf den Sohn. Dieser erzielte in 1986 aus der zuvor verlusterleidenden Betriebsstätte wieder Gewinne, die das Finanzamt trotz grundsätzlicher DBA-Freistellung der Gewinne den inländischen Einkünften hinzurechnete (Nachversteuerungspflicht gem. § 2 AuslInvG). Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht war ebenso erfolglos wie die Revision beim Bundesfinanzhof.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und des Finanzamts, wonach die Pflicht zur Nachversteuerung gem. § 2 AuslInvG auf den Erben übergeht. Begründet wird dies mit der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB), wonach der Erbe grundsätzlich sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt. Dem stehe auch nicht der Beschluss des Großen Senats aus 2007 entgegen, da die dort genannte Ausnahme (höchstpersönliche Verhältnisse des Erblassers) vorliegend nicht zutreffe.

Konsequenzen
Die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste nach § 2 AuslInvG ist zwar nur für Verlust bis 1989 möglich, jedoch wurde die Nachversteuerungspflicht mit dem JStG 2009 auf unbegrenzte Zeit verlängert, so dass auch zukünftige Generationen durch Hinzurechnungen bedroht bleiben. Steuerplanerisch lässt sich diese Bedrohung unter Umständen durch eine Maßnahme nach § 2 Abs. 2 AuslInvG vermeiden, beispielsweise durch eine Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft.

13. Eingescannte Unterschrift einer mit Telefax übermittelter Klageschrift zulässig?

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten jedenfalls dann den gesetzlichen Schriftformanforderungen (§ 64 Abs. 1 FGO) entsprechen, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

Sachverhalt
Der Kläger wandte sich gegen Einkommensteueränderungsbescheide für 1991 und 1992, mit denen das beklagte Finanzamt die geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterwarf. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob er Klage; die Klageschrift war durch seinen früheren Berater erstellt, per Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit dessen eigescannter Unterschrift übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und per Fax - innerhalb der Klagefrist - an das FG übersandt worden. Das Gericht wies die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, sie genüge nicht der gesetzlichen Schriftform (§ 64 FGO). Der BFH folgte dieser Ansicht nicht.

Entscheidung
Den formalen Anforderungen an eine finanzgerichtliche Klage ist nach § 64 Abs. 1 FGO genügt, wenn sie bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wird. Das daraus abgeleitete Unterschriftsgebot ist gewahrt, wenn ein Rechtsbehelf von dem Verfasser oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig handschriftlich unterschrieben vorgelegt wird. Zwar wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dessen muss aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich werden, denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

Konsequenz
Dem Zweck des § 64 FGO kann auch auf andere Weise entsprochen werden als durch eigenhändige Unterzeichnung des Verfassers, wenn feststeht, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern dem Gericht mit Wissen und Wollen der Partei zugeleitet wurde.

14. Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters?

Kernfrage
Tarif- und Arbeitsverträge sehen vor, dass Arbeitsverhältnisse automatisch enden, wenn der Arbeitnehmer das Alter erreicht, das ihn zum Eintritt in die gesetzliche Regelaltersrente berechtigt. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob solche tarif- oder arbeitsvertraglichen Klauseln eine Altersdiskriminierung darstellen.

Sachverhalt
Die Klägerin war beruflich 39 Jahre lang mit Tätigkeiten der Gebäudereinigung befasst. Ihr Arbeitsvertrag endete gemäß dem geltenden Tarifvertrag mit Ablauf des Monats, in dem sie Anspruch auf Altersrente hat, spätesten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet. Mit Erreichen des Rentenalters teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis ende. Gegen diese Altersrenten-Klausel des Tarifvertrages wandte sich die Klägerin und begehrte, gestützt auf europarechtliche Diskriminierungsverbote, Weiterbeschäftigung.

Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof bestätigte die deutsche Gesetzeslage. Zwar könne die Renten-Klausel eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellen. Diese sei aber gerechtfertigt. Denn mit einer solchen Klausel werde keine zwingende Regelung des Eintritts in den Ruhestand eingeführt, sondern sie hat eine Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens des Rentenalters unabhängig von einer Kündigung zum Inhalt. Da derartige Klauseln den Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität der Beschäftigung bieten und langfristig einen vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand verheißen, während sie gleichzeitig den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in ihrer Personalplanung bieten, seien sie über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen im Kontext der Beziehungen im Arbeitsleben. Diese Ziele seien grundsätzlich als solche anzusehen, die eine von den Mitgliedstaaten vorgesehene Ungleichbehandlung wegen des Alters als "objektiv und angemessen" erscheinen lassen und "im Rahmen des nationalen Rechts" rechtfertigen.

Konsequenz
Die Entscheidung sichert solche Klauseln in Arbeitsverträgen, die standardisiert vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters beendet wird. Unabhängig davon ist die Frage, wie mit Klauseln in Altverträgen umzugehen ist, die eine Beendigung zum Erreichen des 65. Lebensjahres vorsehen. Hier sollte man durch Auslegung zum gleichen Ergebnis kommen.

15. BMF: Auswirkung des MoMiG auf nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 EStG)

Eigenkapitalersatzrecht: Wesentliche Änderungen durch MoMiG
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 1.11.2008 in Kraft getreten ist, wurden die bisherigen Regelungen zu eigenkapitalersetzenden Darlehen aufgehoben und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geordnet. Wesentliche Änderung ist, dass im Fall der Insolvenz nunmehr sämtliche Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktreten. Zudem kann eine Darlehensrückzahlung angefochten werden, wenn die Rückzahlung innerhalb eines Jahres (oder eine Besicherung innerhalb von 10 Jahren) vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte.

Kernproblem
Der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war, unterliegt dem sog. Teileinkünfteverfahren, d. h. der Gewinn ist zu 60 % einkommensteuerpflichtig. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist dabei die Bestimmung der Anschaffungskosten von wesentlicher Bedeutung. Zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten konnten nach bisheriger Rechtslage auch Verluste aus dem Ausfall einer Darlehensforderung, die ein Gesellschafter gegen "seine" Gesellschaft hatte, gehören. Voraussetzung hierfür war, dass die Darlehensverluste gesellschaftsrechtlich veranlasst waren. Dies lag nach Auffassung des BFH vor, wenn das Darlehen (nach Zivilrecht) kapitalersetzend war. Da das gesamte Eigenkapitalersatzrecht mit Inkrafttreten des MoMiG entfallen ist, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten. Hierzu hat das BMF nunmehr Stellung genommen.

Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben die zivilrechtlichen Änderungen durch das MoMiG nur sehr begrenzt Auswirkungen auf die Einordnung von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten. Demnach ist weiterhin auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung abzustellen. Entsprechend dem bisherigen Vorgehen wird für die Bestimmung des Umfangs nachträglicher Anschaffungskosten an der Einteilung in 4 Fallgruppen festgehalten: "Krisendarlehen" und "Finanzplandarlehen" führen wie bisher zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts, während für "stehengelassene Darlehen" nur Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts zum Zeitpunkt des Stehenlassens entstehen. Für "krisenbestimmte Darlehen" hingehen ist zu differenzieren: Erfolgt die Krisenbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, so ist der Nennwert maßgeblich. Bei Krisenbindung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen hingegen ist auf den (ggf. geringeren) gemeinen Wert im Zeitpunkt des Beginns des Anfechtungszeitraums abzustellen.

Konsequenzen
Wie fast schon zu erwarten, hat sich die Finanzverwaltung der Ansicht des Schrifttums, dass seit Inkrafttreten des MoMiG nunmehr ausnahmslos sämtliche Gesellschafterdarlehen bei Ausfall steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Nennwert (und nicht gemeinen Wert) zu berücksichtigen sind, nicht angeschlossen. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht bislang aus. In der Praxis empfiehlt sich indes aus Sicherheitsgründen, stets eine ausdrückliche Krisenbestimmung zu treffen, so dass bei einem etwaigen Ausfall der Darlehensforderung (auch nach Auffassung der Finanzverwaltung) nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts entstehen.

16. BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Bewertung des Grundvermögens

Kernaussage
Die Grundsteuer ermittelt sich als Produkt aus dem Einheitswert des Grundstücks, der Grundsteuermesszahl sowie dem Hebesatz der Gemeinde. Einheitswerte wurden zuletzt zum 1.1.1964 (alte Bundesländer) bzw. 1.1.1935 (neue Bundesländer) festgestellt. Obwohl die Einheitswerte älter sind als die meisten Grundstücksbesitzer, hat die Rechtsprechung diese bisher für Zwecke der Grundsteuer akzeptiert.

Entscheidung
Anlässlich eines Streites um die Bewertung eines Lebensmittelmarktes hat der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte angezweifelt, soweit diese Stichtage nach dem 1.1.2007 betreffen. Zur Begründung verweist der BFH darauf, dass eine über mehr als 40 Jahre unveränderte Einheitsbewertung gegen eine der Realität entsprechenden Bewertung spreche. Gleiches gilt für den Umstand, dass Wertminderungen wegen Alters seit dem 1.1.1964 nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso sieht der BFH nicht hinzunehmende Vollzugsdefizite, da die Finanzämter mangels einer grundlegenden Neubewertung, nicht sicherstellen können, dass ihnen alle relevanten Veränderungen bekannt werden.

Konsequenz
Auch wenn der BFH es nicht offen ausspricht, so ist das Urteil als recht eindeutiger Hinweis zu verstehen, dass er nicht mehr lange gewillt ist, die bestehende Praxis hinzunehmen. Ob das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung teilt, bleibt abzuwarten. Zuletzt hatte es die Frage bewusst offen gelassen. Wer das Urteil zum Anlass nehmen möchte, um gegen die Höhe der Grundsteuer vorzugehen, muss gegen die Feststellung der Einheitswerte nach dem 1.1.2007 vorgehen. Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuer- oder den Grundsteuermessbescheid laufen insoweit ins Leere. Vor Einlegung eines Rechtsbehelfes ist aber zu prüfen, ob sich dieser angesichts der zumeist geringen Höhe der Grundsteuer lohnt.

17. Reverse-Charge: Wer ist im Inland ansässig?

Kernaussage
Unternehmer, die Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern beziehen, sind verpflichtet, die Umsatzsteuer auf diese Leistungen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Reverse-Charge). Wer dies übersieht, wird vom Fiskus zur Kasse gebeten. Doch auch für den leistenden Unternehmer birgt die Regelung unliebsame Überraschungen.

Sachverhalt
Der klagende Unternehmer mit privatem Wohnsitz in Deutschland erbrachte über sein in Österreich befindliches Unternehmen Leistungen an hiesige Unternehmen, die in Deutschland steuerbar waren. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er aus deutscher Sicht ein im Ausland ansässiger Unternehmer sei. Er rechnete daher seine Leistungen gegenüber seinen Kunden netto ab, weil er diese als Schuldner der Umsatzsteuer ansah. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Es verlangte vom Kläger die Umsatzsteuer mit der Begründung, er sei aufgrund seines privaten Wohnsitzes in Deutschland im Inland ansässig.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung Recht hinsichtlich der Auslegung des nationalen UStG. Da er aber Zweifel hat, ob die Anknüpfung an den privaten Wohnsitz den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes entspricht, hat er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Steuerpflichtiger bereits dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" i. S. d. betreffenden EG-Richtlinie ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, oder ob als weitere Voraussetzung hinzukommen muss, dass er seinen privaten Wohnsitz nicht im Inland hat?

Konsequenz
Der Fall zeigt einmal mehr, welche Risiken bestehen, wenn nicht beachtet wird, wer Schuldner der Umsatzsteuer ist. In der Regel wird dies den Leistungsempfängern zum Verhängnis, die im Zweifel die Umsatzsteuer einbehalten müssen, sofern Ihnen der leistende Unternehmer nicht die aktuell neu aufgelegte "Bescheinigung über die Ansässigkeit" vorlegt. Hier trifft es allerdings den Leistenden, was insofern beachtlich ist, als in der Praxis die Auffassung vorherrscht, dass in solchen Fällen keine Risiken bestehen, sofern die Leistungsempfänger - wie im Fall - zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Aus Sicht der Praxis wäre es zu begrüßen, wenn der EuGH dem Kläger zustimmen würde. Den Beteiligten würde dies ersparen, neben dem Unternehmenssitz auch noch den privaten Wohnsitz bei der Feststellung des Steuerschuldners ins Kalkül einzubeziehen. Dies gilt umso mehr für die Rechtslage ab dem 1.1.2010. Hiernach werden Unternehmer, die eine Leistung von einer ausländischen Betriebsstätte erbringen, als im Ausland ansässige Unternehmer behandelt, auch wenn sie eine Betriebsstätte im Inland besitzen. Da die Rechtslage aber insofern nicht eindeutig ist, bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

18. Umsatzsteuer-Anwendungserlass ersetzt Umsatzsteuerrichtlinien

Aktuelle Rechtslage
Die Umsatzsteuer hat sich, nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des EuGH, zu einem der dynamischsten Steuerrechtsgebiete entwickelt. Die Finanzverwaltung kommt hier nur noch mühsam nach. Die Folge sind rechtlich vollkommen veraltete Umsatzsteuerrichtlinien, die leider in der Praxis zu häufig unreflektiert von der Finanzverwaltung den eigenen Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Doch dies soll sich nun ändern.

Neue Verwaltungsanweisung
Mit Wirkung vom 1.11.2010 ersetzt der ca. 600-seitige Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Umsatzsteuerrichtlinien 2008. Neue Umsatzsteuerrichtlinien wird es nicht mehr geben. Der UStAE soll zeitnah an die laufende Rechtsprechung angepasst werden, mindestens eine Neuauflage jährlich ist geplant.

Konsequenzen
Der Erlass ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.10.2010 ausgeführt werden. Faktisch ist er jedoch auch für Zeiträume vor diesem Datum zu beachten, da er die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung wiedergibt, während die UStR 2008 hoffnungslos überholt sind. Wer den Erlass nutzt, muss allerdings beachten, dass laufend neue Urteile die Rechtslage ändern und auch der derzeit vorliegende Erlass noch nicht alle aktuellen Urteile erfasst. So sind schon vor seinem Inkrafttreten wieder 3 neue BMF-Schreiben ergangen, die den UStAE ändern. Darüber hinaus bindet der Erlass nur die Finanzverwaltung und gibt auch nur deren Rechtsauffassung wieder. Unliebsame Urteile dürften auch weiterhin nicht berücksichtigt werden. Wer umsatzsteuerlich gut beraten sein will, muss daher unverändert die aktuelle Rechtsprechung verfolgen. Ungeachtet dieser Einschränkungen ist der Erlass jedoch als Schritt in die richtige Richtung zu werten, da er es erleichtert, sich ein Bild von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu machen.

19. Zur Verwertung von Informationen aus einer "Steuer-CD"

Kernaussage
Der Ankauf einer der Finanzverwaltung angebotenen "Steuer-CD" durch Beamte derselben ist nicht strafbar; die darauf enthaltenen Informationen unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.

Sachverhalt
Ein Informant nahm 2008 Kontakt zur Finanzverwaltung auf und bot ihr eine CD mit Daten über bei einer Schweizer Bank unterhaltenen Kapitalanlagen von in Deutschland Steuerpflichtigen zum Kauf an. Die Finanzverwaltung erwarb die CD; die darauf enthaltenen Datensätze verfügten jeweils über Ordnungs- und Kontonummer, Personalien Kontaktdaten der Kontoinhaber sowie Anlagebetrag und Kontoeröffnungsdatum. Die im Streitfall beschuldigten Personen unterhielten seit 2007 ein Konto bei der Schweizer Bank, auf dem sich ein Betrag von rd. 1.930.000 SFr befand. Die Kapitalerträge waren nicht steuerlich erklärt worden. Auf Antrag des Finanzamts erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Dagegen haben die Beschuldigten erfolglos Beschwerde eingelegt.

Entscheidung
Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 102 StPO) kann bei demjenigen, der als Täter oder Teil nehmereiner Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung de Wohnung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass dies zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Hier ergab sich der für den Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses notwendige Verdacht einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) aus der erworbenen CD. Bezüglich der darauf enthaltenen Informationen lag auch kein Beweisverwertungsverbot vor, denn es fehlte bereits an einer feherlhaften staatlichen Beweiserhebung. Die Daten wurden nach Ansicht des Gerichts von der Behörde weder selbst ermittelt, noch war die Beweisbeschaffung menschenrechts- oder gar grundrechtswidrig. Auch wurde das privat-deliktische Handeln durch die Ermittlungsbehörden nicht gezielt ausgelöst. Den Steuerbehörden steht nicht nur die Befugnis zu, potenziell relevantes Material entgegenzunehmen, sondern auch dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen.

Konsequenz
Die gerichtliche Entscheidung bestätigt die im Steuerstraf- und Besteuerungsverfahren altbekannte Konfliktsituation des Betroffenen: an der Aufklärung der Straftat muss er nicht mitwirken, im Besteuerungsverfahren aber ist er zur Mitwirkung verpflichtet. Verteidigt er sich durch Schweigen, führt das in der Regel zur Schätzung der Steuerlast. Das finanzielle Risiko führt oft dazu, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren sein Schweigen bricht, um dadurch das Ergebnis der Schätzung zu reduzieren. Die preisgegebenen Informationen wiederum sind im Steuerstrafverfahren verwendbar, so dass sich die Kooperation letztlich doch nachteilig auswirken kann.

20. Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei freiwilliger Übernahme von Verbindlichkeiten

Kernproblem
Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, an der der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war, gehören zu den Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Veräußerung steht die Auflösung der Kapitalgesellschaft gleich. Als Auflösungsverlust gilt dabei der Betrag, um den die Auflösungskosten sowie die Anschaffungskosten den anteiligen gemeinen Wert des zugeteilten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen. In der Praxis führt die Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten häufig zu Diskussionen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob freiwillige Zahlungen des Anteilseigners an einen Gläubiger der Kapitalgesellschaft, obschon die Verbindlichkeit aufgrund der Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft nicht mehr bestand, als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden können.

Sachverhalt
Kläger war eine zu 100 % an einer GmbH beteiligte natürliche Person. Nach Stellung eines Insolvenzantrags wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März des Streitjahres 2002 mangels Masse abgelehnt. Nach Löschung der GmbH leistete der Kläger eine freiwillige Zahlung von ca. 75.000 EUR zur Ablösung eines Restdarlehens der GmbH. Der Kläger begründete die Zahlung an eine ortsansässige Bank mit der Aufrechterhaltung seiner geschäftlichen Reputation und der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anerkennung der freiwilligen Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten ab. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung setzt der BFH für die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten u. a. voraus, dass die Aufwendungen gesellschaftsrechtlich verlasst sind. Daran mangele es jedoch im Streitfall, da die Zahlungen aufgrund persönlicher Interessen des Anteilseigners gezahlt worden seien und somit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Beteiligung stehen. Die GmbH sei vielmehr vollbeendet gewesen, so dass keine Forderung der Bank gegen die GmbH mehr bestand, die der Kläger hätte ablösen und damit der GmbH Kapital zufügen können.

Konsequenzen
In der Praxis dürfte der Fall, dass ein Anteilseigner freiwillig Aufwendungen für Verbindlichkeiten "seiner" vollbeendeten GmbH leistet, eher selten sein. Praxisrelevanter für den Steuerpflichtigen ist vielmehr die erneute Bestätigung der Rechtsprechung, nach der ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust vollständig (und nicht nur zu 60 %) zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Einnahmen aus der Beteiligung bezogen hat. Aufgrund der geplanten Gesetzesänderung durch das JStG 2010 gilt dies aber wohl nur noch für Verluste, die bis zum 31.12.2010 realisiert werden.

21. Einspruchsrücknahme gegen Steuerbescheid nur ausnahmsweise unwirksam

Kernaussage
Durch die Rücknahme eines Einspruchs wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch dann geändert werden, wenn die Rücknahme unwirksam ist. An die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Dabei liegt eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Sachverhalt
Die Geschäftsführerin einer GmbH legte für diese gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch ein. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung durch das Finanzamt angeordnet und ein Steuerstrafverfahren gegen die Geschäftsführerin eingeleitet. Zudem übersandte das Finanzamt ein Schreiben, in dem ihr die Festsetzung einer irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung des Einspruchs angedroht wurde. 4 Monate nach Zugang des Schreibens wurde der Einspruch zurückgenommen. Die Klägerin macht geltend, dass sie vom beklagten Finanzamt zu diesem Schritt genötigt wurde und die Einspruchsrücknahme daher unwirksam sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Erforderlich sei eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Eine solche sei weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ist das Schreiben des Beklagten, trotz unrichtiger Auskunft, nicht geeignet, 4 Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Klägerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte. Insofern fehlt es an der Kausalität. Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Konsequenz
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen in Betracht kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rücknahme durch bewusste Täuschung, Drohung, bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich unzutreffender Erwägungen der Finanzbehörde insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen veranlasst wird. Die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme ist dann innerhalb einer Jahresfrist geltend zu machen (§ 362 Abs. 2 Satz 2 AO, § 110 Abs. 3 AO).

22. Steuerliche Handlungsempfehlungen zum Jahresende

Änderungen zum Jahreswechsel
"Alle Jahre wieder" kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch die jährliche Steuererklärung. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit machen wir im Folgenden auf einige steuerliche Änderungen aufmerksam, die der Jahreswechsel mit sich bringt.

Gewinnermittlung
Degressive Abschreibung: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann statt der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) die degressive AfA gewählt werden. Diese beträgt 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK), höchstens das 2 ½-fache der linearen AfA (die Einschränkung tritt rechnerisch bei Anlagegütern mit Nutzungsdauern von mehr als 10 Jahren ein). Ab dem Zweitjahr wird der so ermittelte Prozentsatz auf den Restbuchwert angewendet (bis zu einem späteren Übergang zur linearen AfA, sobald diese durch Verteilung des Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer günstiger ist). Die degressive AfA gilt nur noch, wenn das begünstigte Anlagegut vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt wird. Hier ist zu prüfen, ob Investitionen vorzuziehen sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Pool- oder Direktabschreibung: Bereits für nach dem 31.12.2009 angeschaffte oder hergestellte GWG´s wurde die Altregelung als Wahlrecht wieder eingeführt. So können selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von bis zu 410 EUR netto (anstatt 150 EUR) sofort als GWG oder über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Wahlweise können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von über 150 EUR bis 1.000 EUR in den Sammelposten mit Poolabschreibung eingestellt werden (Abschreibung über 5 Jahre). Das Wahlrecht ist wirtschaftsjahrbezogen für alle Zugänge auszuüben. Nachteile der Poolabschreibung sind damit bei Nutzungsdauern von unter 5 Jahren gegeben (z. B. Laptop: 3 Jahre), während Vorteile im Jahr der Anschaffung durch die volle Jahres-AfA (keine Zeitanteiligkeit) oder bei längeren Nutzungsdauern möglich sind. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung: Die Größenmerkmale für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (bis zu 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 enden, herabgesetzt. Die Begünstigung gilt für Land- und Forstwirte bei einem Wirtschaftswert von neu bis zu 125.000 EUR (bisher 175.000 EUR), für Gewerbetreibende/Freiberufler bei Bilanzierung mit Eigenkapital von bis zu 235.000 EUR (335.000 EUR) und bei Einnahmen-Überschussrechnung der vorgenannten Betriebe mit Gewinn bis zu 100.000 EUR (200.000 EUR). Für die Anwendung der Sonderabschreibung (von bis zu 20 %) sind die Größenmerkmale zum Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebend, das der Investition vorangeht (d. h. bei Investition in 2010 und kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr ist der 31.12.2009 mit den erhöhten Größenmerkmalen zu prüfen). Soweit die Inanspruchnahme des Abzugsbetrages für bewegliche Anlagegüter geplant ist, sollten die neuen Grenzwerte geprüft werden, um ggf. den Antrag vorzuziehen.

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Kapitalanleger
Liquidationsverluste: Der BFH hat dieses Jahr entschieden, dass ein Liquidationsverlust in voller Höhe (anstatt im Teileinkünfteverfahren zu 60 %) abzugsfähig ist, wenn der Anteilseigner zu keinem Zeitpunkt Einnahmen aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielt hat. Nachdem ein Nichtanwendungserlass des BMF gescheitert ist, soll mit dem JStG 2010 ab 2011 eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die den Abzug wieder einschränkt. Bei Abschluss der Liquidation im Jahr 2010 kann ein sich ergebender Verlust unter den vom BFH geforderten Voraussetzungen in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Verlustrealisierung (möglichst in 2010) gilt es, unterschiedliche Rechtsprechungen zu beachten. Die Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR soll allerdings nicht weiterhelfen und bereits eine schädliche Einnahme sein, wie das FG Düsseldorf urteilt (Revision ist beim BFH anhängig). Option zur Regelbesteuerung: Bei unternehmerischer Betätigung (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % oder mind. 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft) besteht die Option, die hieraus im Privatvermögen zufließenden Kapitalerträge abweichend von der Abgeltungssteuer einer Regelbesteuerung zu unterwerfen. Die Option eröffnet den Abzug von Werbungskosten und Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Der Antrag ist spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen (Ausschlussfrist nach Auffassung des BMF). Erteilung einer Verlustbescheinigung: Negative Kapitalerträge hat die auszuzahlende Stelle (i. d. R. das Kreditinstitut) bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Nicht ausgeglichene Verluste sind grundsätzlich auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Der Gläubiger kann jedoch verlangen, dass über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung erteilt wird. Der unwiderrufliche Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszuzahlenden Stelle zugehen. Mit Hilfe der Bescheinigung kann beim Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung ein Veranlagungsantrag zur Überprüfung des Steuereinbehalts gestellt werden. Der Antrag macht Sinn, wenn gleichartige positive Kapitalerträge bei anderen Kreditinstituten vorliegen, um diese mit den Verlusten zu verrechnen.

Arbeitnehmer
Lohnsteuerkarte: Die Lohnsteuerkarte wird letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 bleibt die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin gültig. Der Arbeitgeber hat diese aufzubewahren und dem Arbeitnehmer ggf. für Änderungen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 sind ab dem 1.1.2011 durch das Wohnsitz-Finanzamt vorzunehmen. Den Arbeitnehmer trifft eine Anzeigepflicht, soweit die Eintragungen zur Steuerklasse und Anzahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte 2010 von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu seinen Gunsten abweichen. In besonderen Fällen erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung (z. B. wenn 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde). Bei Auszubildenden mit erstmaliger Berufstätigkeit in 2011 soll dagegen unter Anwendung der Steuerklasse I auf eine Lohnsteuerkarte komplett verzichtet werden.

Privathaushalte
Neben den sich jedes Jahr wiederholenden Hinweisen zur Ausschöpfung der Höchstbeträge von Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) sei hier im Besonderen auf die Nutzung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (510 EUR) und Dienstleistungen (4.000 EUR) sowie Handwerkerleistungen (1.200 EUR) hingewiesen. Abzugsfähig sind jeweils 20 % der unbar geleisteten, durch Rechnung nachgewiesenen Arbeitskosten. Die bei der überwiegenden Anzahl der Haushalte anfallende Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist damit bereits bei Aufwendungen von 6.000 EUR ausgeschöpft. Weil der Zahlungszeitpunkt entscheidend ist (das gilt zumindest bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, wie den Handwerkern), lässt sich das Abzugsjahr gestalten.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de